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Die SPD riskiert für ihr Gesetz zum Sicherungsverwahrvollzug einen Rüffel aus Karlsruhe. Die Fraktionen von FDP und DIE LINKE und meiner Grünen Fraktion fordern deshalb in einem Änderungsantrag, das Gesetz an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts anzupassen. Der Hamburger Entwurf stand gestern in der Bürgerschaft zur Abstimmung und erfüllt aus Sicht der drei Oppositionsfraktionen nur zum Schein die Vorgaben der Karlsruher Richter zu Freiheitsorientierung und Therapiebezug
Zentrale Frage des Vollzugsgesetzes ist der Abstand zum Strafvollzug, der aus dem letzten Urteil der Verfassungsrichter und des EU-Gerichtshofes als Maßstab gelten muss. Die Sicherungsverwahrten haben ihre Strafe bereits abgesessen und werden nun festgehalten, weil ihre Freilassung aus Sicherheitsgründen nicht verantwortbar ist. Die Verfassungsrichter haben aber in ihrem Urteil deutlich gemacht, dass der Staat sich aktiv darum bemühen muss, die Sicherungsverwahrten zu einem Therapieerfolg und zu einer Lebensertüchtigung nach oft sehr langen Haftstrafen zu führen.
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Die Scheinresozialisierung des SPD-Gesetzentwurfes wird an einem kleinen Beispiel besonders deutlich: Viele der Maßnahmen zur Lebensertüchtigung werden unter den Vorbehalt der Gefährdung der Ordnung der Anstalt gestellt. Sie können so ohne weiteres mit Bezug auf diesen Vorbehalt außer Kraft gesetzt bzw. verweigert werden. Das niedersächsische Gesetz hat auf diese Ordnungsklausel im parlamentarischen Verfahren ganz verzichtet und mit den Stimmen aller Fraktion verabschiedet. Es gibt aber auch einen finanziellen Aspekt, der den Staat motivieren sollte, Sicherungsverwahrte wieder zu einem Leben in Freiheit zu befähigen. Pro Sicherungsverwahrten fallen in Hamburg jährlich 90.000 Euro Kosten an, das jedenfalls zahlt das Land Schleswig-Holstein für seine nach Hamburg überstellten Sicherungsverwahrten.
Ich meine, Senatorin Schiedek riskiert mit ihrem restriktiven Kurs einen Rüffel aus Karlsruhe. Das ist völlig unnötig. Andere Bundesländer machen vor, dass man diesen Bereich besser und verfassungskonform regeln kann. Ein besserer Vollzug mit Aussicht auf Freiheit und Therapieerfolg gefährdet die Öffentlichkeit nicht. Sicherungsverwahrte, bei denen die Maßnahmen erfolglos sind, kommen ohnehin nicht frei.